( ASVG § 175 Abs 1 ) Erfolgt der Tod eines Versicherten bei Verrichtung einer Tätigkeit in Zusammenhang mit seinem Beruf als Zimmererpolier auf einer Baustelle unmittelbar nach dem (gemeinsam mit einem Mitarbeiter erfolgten) Tragen eines überschweren Holztrams (von ca. 150 bis 200 kg) durch einen Herzinfarkt (Sekundenherztod), ist von einem Arbeitsunfall mit UV-Schutz auszugehen, wenn der Versicherte auch weiterhin nur beruflich schweren Belastungen ausgesetzt gewesen wäre.