( ASVG § 56 ) Verzichtet der Versicherungsträger nicht auf eine Ordnungsstrafe wegen Unterlassung der Abmeldung eines ausgeschiedenen Dienstnehmers von der Sozialversicherung, weil sich der Dienstgeber nicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse beruft und der Meldeverstoß nicht bloß kurzfristig gewesen ist und bereits ein anderer, wenn auch geringfügiger Meldeverstoß vorliegt, entspricht diese Ermessensübung des Versicherungsträgers dem Sinn des Gesetzes; dies auch dann, wenn der Dienstgeber mit einer Vielzahl von An- und Abmeldungen befasst ist.