( Wr. WasserversorgungsG § 11 Abs 3 ) Wenn in Fällen, in denen Zweifel an der richtigen Funktion des Wasserzählers bestehen, eine Überprüfung des Zählers geboten ist, darf die Behörde nur dann von der Unbedenklichkeit der Messergebnisse des Wasserzählers ausgehen, wenn die Überprüfung selbst einwandfrei die bestehenden Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beseitigt. VwGH 93/17/0398 v. 20.04.1998. (Bescheid aufgehoben)