( ZollG § 177 ) Wenn das Grenzeintrittszollamt auf Grund des ausländischen Kennzeichens das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vormerkverkehr annimmt - wobei der Fahrer verschwiegen hat, dass das Fahrzeug zum inländischen Käufer gebracht wird und im Inland verbleiben soll - und das ausländische unverzollte Beförderungsmittel zum formlosen Vormerkverkehr abfertigt, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen passieren lässt, hat dies die zollschuldrechtliche Wirkung, dass die bedingt entstandene Zollschuld im Zeitpunkt der Ausfolgung (hier: Verlassen des Amtsplatzes) unbedingt wird. VwGH 95/16/0277 v. 29.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)