( UStG § 12 Abs 1 ) Eine einen Vorsteuerabzug voraussetzende Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist. VwGH 96/15/0273 v. 28.05.1998. (Bescheid aufgehoben)