( UStG § 11, § 12 ) Selbst wenn die auf den Rechnungen ausgewiesene Bezeichnung der jeweils gelieferten Ware eine handelsübliche Bezeichnung - wie sich aus diesen Rechnungen ergibt - wäre, kann die Finanzbehörde bei der tatsächlichen Lieferung von weitgehend wertlosen Produkten (bei denen es sich auf Grund ihrer Minderwertigkeit geradezu offensichtlich um anders geartete Produkte als in den Rechnungen ausgewiesen handelt) von der Lieferung eines „aliud“ und somit vom Fehlen der für die Anerkennung des Vorsteuerabzuges notwendigen Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware ausgehen. VwGH 96/15/0220 und VwGH 96/15/0132 v. 28.05.1998. (Bescheide aufgehoben)