( GEG § 2 Abs 1 ) Eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht im Sinne des § 2 Abs 1 zweiter Satz Gerichtliches Einbringungsgesetz liegt bereits dann vor, wenn das Gericht (in Zusammenhang mit der materiellen Entscheidung über den Rechtsschutzantrag einer Partei) eine Entscheidung über die den Parteien bis dahin aufgelaufenen Gerichtskosten getroffen hat und dabei dem Grunde nach von einer gänzlichen oder teilweisen Kostentragungspflicht einer Partei ausgegangen ist. VwGH 97/17/0539 v. 25.05.1998. (Bescheid aufgehoben)