( ABGB § 1151 ) Besteht der Aufgabenbereich eines Werbevermittlers für einen Verein in der Sammlung von Anträgen von Interessenten, die bereit sind, Mitglieder zu werden, wobei der Erfolg der Tätigkeit, nämlich die Werbung sogenannter fördernder Mitglieder, im Vertrag klar definiert ist, ist diese Tätigkeit eindeutig als Werkvertrag zu qualifizieren, weil unter den für das Vorliegen eines Werkvertrages geforderten „Erfolg“ sowohl die Herstellung eines Werkes als auch die Vermittlung von Verträgen subsumiert werden kann. Die Tätigkeit eines Werbeleiters mit überwiegend organisatorischer Tätigkeit hingegen ist als freier Dienstvertrag einzustufen. ASG Wien 20 Cga 76/96h v. 25.09.1997, Berufung erhoben.