( ABGB § 1151 ) Der Gesellschafter einer GmbH, dem mehr als 50% der Stimmen zustehen, kann auch dann kein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein, wenn er nicht Geschäftsführer ist. Ob er seine Leitungsmacht tatsächlich ausübt, ist unerheblich. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 612/97 v. 06.05.1998. (NZA 1998/939, Heft 17)