( BUAG § 28 ) Der Bank, bei der ein dem BUAG unterliegender Arbeitgeber neben seinem Geschäftskonto auch ein Treuhandkonto für von der Bauarbeiter-Urlaubskasse überwiesene Urlaubsentgelte führt, ist es verwehrt, auf Anweisung des Arbeitgebers (Kunden) Umbuchungen vom Treuhandkonto auf das Gehaltskonto vorzunehmen.
OGH 2 Ob 395/97w v. 23.04.1998