( GrEStG § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 ) Auch Leistungen, die nicht dem Verkäufer eines Grundstücks zugute kommen, sondern die notwendig sind, um die Lastenfreiheit des Grundstücks von Hypotheken herzustellen, die auf diesem haften, ohne dass den Veräußerer die persönliche Haftung trifft, sind als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung zu betrachten.
VwGH 95/16/0334 v. 20.08.1998