( GrEStG 1955 § 16 ) Hat ein Wohnungseigentumsbewerber auf Grund eines „Anwartschaftsvertrages“ einen klagbaren Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes, stellt bereits dieser Anwartschaftsvertrag den Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 dar. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von der Genehmigung einer Behörde abhängig, entsteht die Steuerschuld gemäß § 16 Abs 2 GrEStG 1955 erst mit der Genehmigung. Haben die Parteien des Anwartschaftsvertrages aber bereits wesentliche Erfüllungsansprüche vor der Zustimmung der Fondsbehörde, kann von einer gewillkürten aufschiebenden Bedingung nicht gesprochen werden. Das in § 22 Wohnbauförderungsgesetz 1968 normierte (und grundbücherlich abgesicherte) Veräußerungsverbot ist nicht als Bestimmung aufzufassen, wonach der Erwerb des betreffenden Liegenschaftsanteils der Genehmigung der Fondsbehörde bedarf. VwGH 97/16/0269 v. 02.07.1998...(Beschwerde abgewiesen)