( GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 ) Loggien (anders als offene Balkone) und Windfänge sind bei der Beurteilung als Arbeiterwohnstätte zur Nutzfläche zu rechnen. VwGH 98/16/0151 v. 02.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)
( GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 ) Loggien (anders als offene Balkone) und Windfänge sind bei der Beurteilung als Arbeiterwohnstätte zur Nutzfläche zu rechnen. VwGH 98/16/0151 v. 02.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)