( ASVG § 70a ) Die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aus einer Mehrfachversicherung ist erst für ab 1997 geleistete Beiträge möglich.
VwGH 98/08/0097 v. 30.06.1998
Gemäß § 70a ASVG sind dem Versicherten unter bestimmten näher genannten Voraussetzungen Beiträge zur Krankenversicherung, die auf den Überschreitungsbetrag des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG entfallen, mit dem halben Beitragssatz zu erstatten. Gemäß § 70a Abs 3 ASVG idF vor der 55. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138, kann der Versicherte bei sonstigem Ausschluss bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für die im Vorjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt solange, als der Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei dem der Antrag gestellt wurde. Wird eine Pflichtversicherung, die im betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.