( GewO § 82 lit f ) Nach dem Ende eines Krankenstandes muss ein Arbeitnehmer zwar mit einer Dienstplanänderung rechnen, meldet er sich jedoch vom Krankenstand zurück, ohne dass ihm eine Änderung der Diensteinteilung bekannt gegeben wird, kann er davon ausgehen, dass der bisherige Dienstplan weiter besteht.
OLG Wien 7 Ra 344/97b v. 28.01.1998