( UStG § 1 Abs 1 Z 1, § 12 Abs 1 Z 2 ) Ein ausländischer Lieferant ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich kann bei einer einzigen Einfuhrlieferung auch dann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er Leistungen in Zusammenhang mit der Verzollung dieser Lieferung erbringt.
VwGH 96/15/0066 v. 29.01.1998