( EStG § 2 Abs 3 ) Verliert durch eine Änderung der Bewirtschaftungsart eine Betätigung ihren Charakter als Einkunftsquelle, sind Verluste in einem späteren Veranlagungszeitraum auch dann nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig, wenn nach dem Wechsel der Bewirtschaftungsart die Verluste noch einige Veranlagungszeiträume hindurch antragsgemäß veranlagt wurden.
VwGH 98/13/0006 v. 31.03.1998