BMF v. 16.09.1998
In den Bestimmungen des § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG ist derselbe Reisebegriff enthalten. Daher kann bei Auslegung des § 4 Abs 5 EStG die Rechtsprechung zu § 16 Abs 1 Z 9 EStG herangezogen werden.
Ein Transportunternehmer, der nahezu täglich auf denselben Routen Fahrten unternimmt, z.B. um Druckwerke abzuholen und anschließend zu verteilen, begründet mit dieser Fahrtätigkeit einen (weiteren) Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Diese Fahrten können nicht als Reisen im Sinne des § 4 Abs 5 EStG angesehen werden, auch wenn die Zielorte mehr als 25 km vom Betriebsort entfernt sein sollten (vgl. VwGH 94/13/0101 v. 18. 10. 1995 = ARD 4715/40/96, ergangen zu § 16 Abs 1 Z 9 EStG). Ein pauschalierter Verpflegungsmehraufwand steht damit nicht zu.