( Wr. SHG § 26 ) Die Rechtsansicht, das Vorhandensein „von Liegenschaftseigentum“ reiche „schon allein dieser Tatsache wegen aus“, um „auf Grund von verwertbarem Vermögen“ die Ersatzpflicht zu begründen, lässt nicht nur eine Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen vermissen, sondern beruht insofern, als auf die Höhe des für den Liegenschaftsanteil erzielbaren Kaufpreises und der unterstellten Einkünfte einerseits und deren Verhältnis zu den schon bestehenden Verbindlichkeiten andererseits überhaupt nicht eingegangen wird, auf einer grundlegenden Verkennung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Ersatzanspruchs. VwGH 95/08/0055 v. 03. 6.1997. (Bescheid aufgehoben)