( GewO § 82 lit e ) Der einmalige Erwerb eines Pkw, für den auch der Arbeitgeber Interesse zeigt, sowie gelegentliche Nebenbeschäftigungen eines Kfz-Mechanikers stellen keine der Verwendung beim Gewerbe des Arbeitgebers abträglichen Nebengeschäfte dar.
OLG Wien 7 Ra 21/98d v. 13.03.1998