( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i ) Auch die Anfechtung einer früheren Kündigung stellt die Geltendmachung offenbar nicht ungerechtfertigter Ansprüche dar und kommt als Anfechtungsgrund einer späteren Kündigung in Frage.
OLG Wien 9 Ra 111/98d v. 24.07.1998