( EStG § 4 Abs 1 ) Die von einem Steuerpflichtigen entwickelte Software stellt ein unkörperliches Wirtschaftsgut dar und unterliegt als Anlagevermögen einem Ansatzverbot.
VwGH 96/15/0251 v. 25.06.1998
Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, deren betrieblicher Zweck nicht im (längerfristigen) Gebrauch, sondern im Verbrauch besteht, wobei Verbrauch insbesondere auch vorliegt, wenn die Wirtschaftsgüter zur Veräußerung bestimmt sind. Demgegenüber setzt die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen voraus, dass ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dem Betrieb dauernd zu dienen. Anlagegüter dienen der fortgesetzten betrieblichen Nutzung, wobei sich der Nutzungszeitraum erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.