vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktivierungsverbot für Software bei Nutzungsüberlassung

Lohnsteuer und AbgabenARD 4971/18/98 Heft 4971 v. 6.10.1998

( EStG § 4 Abs 1 ) Die von einem Steuerpflichtigen entwickelte Software stellt ein unkörperliches Wirtschaftsgut dar und unterliegt als Anlagevermögen einem Ansatzverbot.

VwGH 96/15/0251 v. 25.06.1998

Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, deren betrieblicher Zweck nicht im (längerfristigen) Gebrauch, sondern im Verbrauch besteht, wobei Verbrauch insbesondere auch vorliegt, wenn die Wirtschaftsgüter zur Veräußerung bestimmt sind. Demgegenüber setzt die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen voraus, dass ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dem Betrieb dauernd zu dienen. Anlagegüter dienen der fortgesetzten betrieblichen Nutzung, wobei sich der Nutzungszeitraum erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte