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Entlassung eines Behinderten nach tätlicher Ehrverletzung durch Bewerfen von Mitarbeitern mit Schmutzwäsche

ArbeitsrechtARD 4971/8/98 Heft 4971 v. 6.10.1998

( BEinstG § 8, VBG § 34 Abs 2 lit b, GewO 1859 § 82 lit g ) Auch die aggressionsfördernde Atmosphäre am Förderband in der Schmutzwäschekammer eines Spitals berechtigt einen behinderten Arbeitnehmer nicht einem Mitbediensteten, mit dessen Arbeitsleistung er unzufrieden war, ein Bündel schmutziger Spitalswäsche nachzuwerfen; diese Tätlichkeit bzw. Ehrverletzung gegenüber einem Mitbediensteten macht die Weiterbeschäftigung des Behinderten für den Arbeitgeber auch dann unzumutbar, wenn das Wäschebündel den Mitbediensteten nicht getroffen hat.

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