( BEinstG § 8, VBG § 34 Abs 2 lit b, GewO 1859 § 82 lit g ) Auch die aggressionsfördernde Atmosphäre am Förderband in der Schmutzwäschekammer eines Spitals berechtigt einen behinderten Arbeitnehmer nicht einem Mitbediensteten, mit dessen Arbeitsleistung er unzufrieden war, ein Bündel schmutziger Spitalswäsche nachzuwerfen; diese Tätlichkeit bzw. Ehrverletzung gegenüber einem Mitbediensteten macht die Weiterbeschäftigung des Behinderten für den Arbeitgeber auch dann unzumutbar, wenn das Wäschebündel den Mitbediensteten nicht getroffen hat.