( BEinstG § 14, § 8 ) Der Arbeitgeber ist von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers ausgeschlossen. Die Entscheidung, ob eine Behinderung gegeben ist, ist zwingend der Verwaltungsbehörde übertragen. Eine Überprüfung dieser für eine Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen.
OGH 9 Ob A 104/98d v. 08.07.1998