( AngG § 27 Z 1 ) Für den tatbestandsmäßigen Verstoß gegen dienstliche Interessen (Untreue) reicht der bloße Versuch eines Diebstahls jedenfalls nicht aus; ist er zudem auch nicht erwiesen, sondern liegt diesbezüglich nur ein Verdacht vor, scheidet auch die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit aus. ASG Wien 17 Cga 12/97a v. 02.07.1997, rk.