( AuslBG idF vor BGBl I 1997/78 § 4 Abs 6 Z 2 ) Liegt einer der in § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG idF vor BGBl I 1997/78 als „besonders wichtig“ demonstrativ aufgezählten Gründe (Schlüsselkraft, Ersatzkraft etc.) vor, dann bedarf es darüber hinaus keines „qualifizierten Interesses“ des Arbeitgebers an der Einstellung des in seinem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung genannten Ausländers mehr. VwGH 94/09/0387 v. 06.03.1997. (Bescheid aufgehoben)