( AuslBG § 4 Abs 3 Z 7, FrG § 1 Abs 11 ) Liegt der Firmensitz des Arbeitgebers in Wien und nicht in einem Grenzbezirk zur Slowakei (Grenzbezirk wäre nur ein unmittelbar an die Slowakei grenzender politischer Bezirk in Österreich), fehlt einem Slowaken bei Beschäftigung in Wien die Grenzgängereigenschaft. Dass der Wohnsitz des Ausländers im Nachbarstaat unmittelbar in einem Grenzbezirk liegt, ist nicht erforderlich. VwGH 96/09/0130 v. 01. 7.1998. (Beschwerde abgewiesen)