( AuslBG § 3 Abs 5 ) Üben ausländische Arbeitskräfte ihre Tätigkeit über längere Zeit selbständig aus, d.h. ohne Vorhandensein einer Bezugsperson, die für schulende Erklärungen zur Verfügung gestanden wäre, kann nicht vom Vorliegen eines Volontariats ausgegangen werden. VwGH 96/09/0079 v. 18.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)