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Freiberufliche Tätigkeit durch Verein

Lohnsteuer und AbgabenARD 4969/31/98 Heft 4969 v. 29.9.1998

( EStG 1988 § 22 Z 1 ) Ein Verein, dessen Mitglieder juristische Personen sind, kann keine freiberufliche Tätigkeit bzw. keine einem Wirtschaftstreuhänder ähnliche Tätigkeit ausüben.

VwGH 93/17/0245 v. 17.08.1998

Das Bild der freien Berufe ist dadurch gekennzeichnet, dass deren Angehörige die ihrer Qualifikation entsprechende Leistung persönlich erbringen. Das Grundverständnis der freien Berufe setzt voraus, dass natürliche und nicht juristische Personen diese Tätigkeiten entfalten. Das Wesen freiberuflicher Tätigkeit ist durch das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem freiberuflich Tätigen und seinem Klienten geprägt. Die in der Persönlichkeit liegenden Eigenschaften und Fähigkeiten einer natürlichen Person und ihr eigenverantwortliches, von einem charakteristischen Berufsethos getragenes Tätigwerden sind idealtypische Merkmale der freien Berufe. Eine derartige persönliche Tätigkeit könnten juristische Personen nur durch alle ihre Mitglieder und vertretungsbefugten Organe entfalten. Schiebt sich zwischen den Klienten und die natürliche Person, die sich dem persönlichen Kontakt mit dem Klienten stellen muss und die letztlich für die Erfüllung der übernommenen Pflichten mit ihrer Fachkunde einstehen soll, eine andere (juristische) Person als Partner, ist die persönliche und rechtliche Zurechnung zumindest stark abgeschwächt.

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