( UStG § 1 Abs 1 Z 2 ) Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch den Arbeitgeber (Unternehmer) ist regelmäßig steuerbar; die Beförderungsleistung des Unternehmers dient unter normalen Umständen privaten Zwecken der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Unter besonderen Umständen können es die Erfordernisse des Unternehmens gebieten, dass der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer sicherstellt. Solche besonderen Umstände können z.B. Schwierigkeiten, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten sein (Anschluss an EuGH Rs. C-258/95 v. 16. 10. 1997 = ARD 4881/17/97). Bundesfinanzhof/BRD V R 105/92 v. 09.07.1998. (Betriebs-Berater 1998/1878, Heft 37)