( GebG § 13 Abs 1 Z 1 ) Werden Eingaben, mit denen ein Mitarbeiter eines Transportunternehmens um die Zuteilung von Kontingenterlaubnisscheinen für den Güterfernverkehr angesucht hat, im Interesse des Unternehmens eingebracht, ist die Frage, ob der damalige Angestellte seine „Vollmacht“ tatsächlich überschritten hat, für die Frage der Verpflichtung der Gebührenentrichtung ebenso ohne Bedeutung wie die Frage einer allfälligen nachträglichen Genehmigung des vollmachtlosen Handelns bzw. einer Zuwendung des daraus erlangten Vorteils (§ 1016 ABGB). VwGH 97/16/0526, 0527 v. 29.04.1998. (Bescheide aufgehoben)