( EStG § 10 ) Ein Mietrecht liegt unabhängig davon vor, ob das Entgelt unter keinen Umständen zurückzuzahlen ist und Mietrechte unkündbar bzw. übertragbar sind. Zum anderen schließen sich Mietrecht und Mietvorauszahlungen nicht gegenseitig aus: Mietvorauszahlungen liegen vielmehr regelmäßig nur dann vor, wenn dem Mieter ein Mietrecht eingeräumt ist.