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EStG § 3 Abs 1 Z 3 lit c

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4968/25/98 Heft 4968 v. 25.9.1998

( EStG § 3 Abs 1 Z 3 lit c ) Finanzielle Mittel wie Subventionen aus öffentlichen Mitteln, die einer Person für einen bestimmten Zweck zufließen und von dieser dann zur Erfüllung dieses Zweckes verwendet werden, verlieren durch diese Verwendung ihren ursprünglichen Charakter hinsichtlich Herkunft und Rechtstitel. Was beim Subventionsempfänger noch als Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen war, stellt beim Dritten, der dem Subventionsempfänger jene Leistungen erbringt, für die der Subventionsempfänger die Subvention erhalten hat, regelmäßig Leistungsentgelt und nicht Subvention dar. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn der Empfänger der Mittel diese im Namen und für Rechnung des Dritten erhalten würde, so dass diese bei ihm bloß Durchlauffunktion hätten. VwGH 93/13/0093 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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