( BAO § 303 ) In einer neuen Beurteilung einer Rechtsfrage (durch den VwGH; Änderung der Rechtsprechung) ist keine neu hervorgekommene Tatsache oder kein neu hervorgekommenes Beweismittel zu erkennen, das im - allenfalls erfolgten - abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können. VwGH 98/14/0015 v. 25.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)