( BAO § 303 ) In Fällen, in denen ein tauglicher Wiederaufnahmegrund (hier: eine neu hervorgekommene Tatsache) nicht einmal behauptet wird, ist die Behörde keineswegs verpflichtet, Ermittlungen zur Feststellung eines solchen Wiederaufnahmegrundes vorzunehmen. Wird als Wiederaufnahmsgrund nur das Auffinden eines Schenkungssteuerbescheides sowie eine „Aufstellung über ausgehändigte Mittel“ geltend gemacht, ohne dass ein konkreter Sachverhalt betreffend die im vorliegenden Fall strittige Herkunft der Mittel für den Ankauf einer Liegenschaft aus einer Schenkung behauptet würde, weist der Wiederaufnahmeantrag inhaltliche Mängel auf und wurde von der Behörde zu Recht zurückgewiesen. VwGH 95/13/0074 v. 24.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)