( EStG § 23 Z 2 ) Unterbeteiligte an einer mitunternehmerischen Beteiligung sind Mitunternehmer im Sinne des § 23 Z 2 EStG, wenn sie Anteil am Unternehmerwagnis haben. Dafür ist eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert erforderlich (und ausreichend). Eine Beteiligung bloß am Gewinn des Hauptgesellschafters würde hingegen nur die einem echten stillen Gesellschafter vergleichbare Stellung eines Gläubigers verschaffen.