( EStG § 23 ) Betreibt ein praktischer Arzt neben seiner Ordination eine Kuranstalt, ist diese als einheitlicher Gewerbebetrieb, der auch die ärztliche Tätigkeit des Arztes in der Kuranstalt umfasst, anzusehen.
VwGH 93/14/0133 v. 21.07.1998
Übt ein Abgabepflichtiger neben seiner selbständigen Arbeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind diese Betätigungen nach allgemeinen Grundsätzen voneinander zu trennen. Der Steuerpflichtige unterhält dann einen Betrieb, aus dem er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und einen weiteren Betrieb, aus dem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Stehen die beiden Tätigkeiten in engem, sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, wird aus beiden Tätigkeiten eine einheitliche Betätigung, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat. Im Fall einer derartigen einheitlichen Betätigung muss dann entschieden werden, unter welche Einkunftsart die daraus fließenden Einkünfte fallen.