( GSVG § 129, § 131c, § 133a, BSVG § 122c ) Die Erwerbsunfähigkeit eines Wanderversicherten richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen jenes Versicherungszweiges, dem er infolge Zahl und Lage der Versicherungsmonate leistungszugehörig ist.
OGH 10 Ob S 308/97k v. 25. 11.1997