( ASVG § 253 Abs 3, AVG § 69 ) Stellt sich erst nach rechtskräftiger Zuerkennung einer Alterspension heraus, dass ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht, liegt kein Wiederaufnahmsgrund vor.
VwGH 97/08/0429 v. 28.10.1997
( ASVG § 253 Abs 3, AVG § 69 ) Stellt sich erst nach rechtskräftiger Zuerkennung einer Alterspension heraus, dass ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht, liegt kein Wiederaufnahmsgrund vor.
VwGH 97/08/0429 v. 28.10.1997