( IESG § 7 Abs 1, § 6 Abs 4 und 5 ) Bei der Beurteilung, für welche Zeit einem infolge Konkurseröffnung nach § 25 KO alte Fassung ausgetretenen Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung gebührt, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen an ein Anerkenntnis des Masseverwalters im Konkurs gebunden. Hiebei ist allerdings nicht die nicht bindende Erklärung des Masseverwalters nach § 6 Abs 5 erster Satz IESG maßgeblich, sondern die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO), auf Grund deren zur Hereinbringung der dort eingetragenen Forderung Exekution geführt werden kann und die richtigerweise in einem Auszug oder in einer Abschrift zu übersenden gewesen wäre. OGH 8 Ob S 374/97a v. 30.03.1998.