( OFG § 5, ASVG § 500, § 105a, BPGG § 4 Abs 2 ) Bei Zutreffen der sonstigen Leistungsvoraussetzungen nach § 5a OFG iVm § 500 ASVG richten sich zwar die materiellen Leistungsvoraussetzungen für das Pflegegeld nicht nach den Bestimmungen des BPGG, sondern nach dem früheren § 105a ASVG; die betraglichen Voraussetzungen, also die Kosten der notwendigen Betreuungsmaßnahmen - zur Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 2 - sind jedoch auf der Grundlage des Betrages des Pflegegeldes der Stufe 2 und nicht nach der Höhe des früheren Hilflosenzuschusses zu prüfen. OGH 10 Ob S 150/97z v. 04.06.1997.