vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ASVG § 5 Abs 1 Z 7

SozialversicherungARD 4967/32/98 Heft 4967 v. 22.9.1998

( ASVG § 5 Abs 1 Z 7 ) Geistliche Personen, die in § 5 Abs 1 Z 7 ASVG nicht aufgezählt sind, unterliegen der Vollversicherungspflicht. Die Bezeichnung „Religionsunterricht“ in § 5 Abs 1 Z 7 ASVG bezieht sich nicht nur auf den Begriff der „Seelsorgetätigkeit“, sondern auch auf den der „sonstigen Tätigkeit in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung“. „Religionsunterricht“ ist bloß beispielsweise als eine Ausformung dieser Begriffe genannt; keinesfalls kann daraus der Schluss gezogen werden, dass unter „Seelsorgetätigkeit“ oder „sonstiger Tätigkeit in Erfüllung der geistlichen Verpflichtung“ einzig Religionsunterricht gemeint ist. BMAGS 121.784/4-7/96 v. 07.03.1997. (ZAS Jud. 4/1998)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte