( ASVG § 4 Abs 1 ) Bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt oder nicht, kommt es primär auf die tatsächliche Art der Ausübung der Beschäftigung an. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses steht der Versicherungspflicht keineswegs entgegen. BMAGS 120.285/1-7/97 v. 19.03.1997. (ZAS Jud. 4/1998)