( ASVG § 5 Abs 1 Z 7 ) Geistliche Personen, die in § 5 Abs 1 Z 7 ASVG nicht aufgezählt sind, unterliegen der Vollversicherungspflicht. Die Bezeichnung „Religionsunterricht“ in § 5 Abs 1 Z 7 ASVG bezieht sich nicht nur auf den Begriff der „Seelsorgetätigkeit“, sondern auch auf den der „sonstigen Tätigkeit in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung“. „Religionsunterricht“ ist bloß beispielsweise als eine Ausformung dieser Begriffe genannt; keinesfalls kann daraus der Schluss gezogen werden, dass unter „Seelsorgetätigkeit“ oder „sonstiger Tätigkeit in Erfüllung der geistlichen Verpflichtung“ einzig Religionsunterricht gemeint ist. BMAGS 121.784/4-7/96 v. 07.03.1997. (ZAS Jud. 4/1998)