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GewO 1859 § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4967/26/98 Heft 4967 v. 22.9.1998

( GewO 1859 § 82 lit f ) Unter „unbefugtem Verlassen“ ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit zu verstehen. Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit. OGH 8 Ob A 22/98p v. 08.06.1998.

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