( GewO 1859 § 82 lit f ) Das Begehren eines Arbeitgebers, ein Arbeiter habe trotz Krankenstand zur Arbeit zu erscheinen, weil ihm die anderen Arbeiter alle die Mitarbeit aufkündigt haben, ist in dieser Form ungerechtfertigt, ebenso die danach ausgesprochene Entlassung. ASG Wien 10 Cga 8/97m v. 24.11.1997, rk.