( BAO § 250 ) Ist es auf Grund einer Berufungsschrift unklar, gegen welchen Bescheid sie sich richtet, ist bei mehreren damit zusammenhängenden Eingaben eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. VwGH 96/15/0127 v. 20.02.1998. (Bescheid aufgehoben)
( BAO § 250 ) Ist es auf Grund einer Berufungsschrift unklar, gegen welchen Bescheid sie sich richtet, ist bei mehreren damit zusammenhängenden Eingaben eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. VwGH 96/15/0127 v. 20.02.1998. (Bescheid aufgehoben)