( BAO § 245 ) Bei telefonischer Telegrammaufgabe eines Rechtsmittels ist es für dessen Rechtzeitigkeit allein entscheidend, wann das in Frage stehende Telegramm von der Post „in Behandlung“ genommen wurde; wesentlich ist es aber nicht, wann die Zumittlung des Telegrammes an die Behörde erfolgte. VwGH 97/17/0283 v. 23.03.1998. (Bescheid aufgehoben)