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Betriebsaufgabe durch Beendigung eines Fruchtgenusses

Lohnsteuer und AbgabenARD 4966/19/98 Heft 4966 v. 18.9.1998

( EStG § 24 ) In der Beendigung eines Fruchtgenussverhältnisses ist keine unentgeltliche Betriebsübertragung (Übertragung eines Mitunternehmeranteils) zu sehen. Die Beendigung des Fruchtgenussverhältnisses ist daher aus der Sicht der Fruchtgenussberechtigten als Betriebsaufgabe anzusehen.

VwGH 98/14/0029 v. 21.07.1998

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