( ASVG § 273 Abs 1, AZG § 19d ) Wäre ein Versicherter durch die Ausübung einer 4-stündigen Teilzeitbeschäftigung in der Lage, nur bei Einhaltung der üblichen Pausen die Lohnhälfte eines gesunden Vollzeitbeschäftigten zu erzielen, ist bezüglich eines eventuell bestehenden Verweisungshindernisses zu klären, was unter „üblichen Pausen“ zu verstehen ist, weil bei Teilzeitbeschäftigten keine besonderen Pausen vorgesehen sind.